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Compliance · 19. Mai 2026 · Aktualisiert 25. Juli 2026

EU AI Act verschoben, aber nicht abgesagt: Was der Digital Omnibus für Schweizer Firmen ändert

Die EU verschiebt die Hochrisiko-Pflichten des AI Act - die Transparenzpflichten ab August 2026 bleiben. Was Schweizer Firmen mit EU-Bezug jetzt klären.

Autor

Reto Lutz

Gründer & KI-Trainer

Stand: 19. Mai 2026. Parlament und Rat der EU haben sich in der Nacht auf den 7. Mai 2026 vorläufig auf den “Digital Omnibus on AI” geeinigt - die formale Annahme steht noch aus. Dieser Beitrag ordnet ein, was das für Schweizer Firmen bedeutet, und ersetzt keine Rechtsberatung. Quellen am Ende des Artikels.

Nachtrag vom 25. Juli 2026 - zwei Korrekturen. Erstens ist das Verfahren inzwischen durch: Das Parlament hat das Verhandlungsergebnis am 16. Juni 2026 mit 423 zu 57 Stimmen bei 174 Enthaltungen bestätigt, der Rat hat am 29. Juni 2026 formal angenommen. Zweitens war die Angabe unten, die KI-Kompetenz-Pflicht nach Art. 4 bleibe unverändert, nur für den Stichtag richtig - inhaltlich ändert der Omnibus den Artikel von einer Ergebnispflicht (“sicherstellen”) zu einer Bemühenspflicht (“die Entwicklung unterstützen”). Die betroffenen Stellen sind unten korrigiert und im eigenen Beitrag Artikel 4 EU AI Act: aus Sicherstellen wurde Unterstützen ausführlich aufgearbeitet.

Was in Brüssel entschieden wurde - und was nicht

Seit der Einigung liegt eine Schlussfolgerung nahe, die so nicht stimmt: Der AI Act sei verschoben, das Thema könne warten. Verschoben ist ein Teil - die Pflichten für Hochrisiko-Systeme. Ein anderer Teil gilt bereits heute, und ein dritter wird planmässig am 2. August 2026 anwendbar.

Die Chronologie: Am 19. November 2025 schlug die EU-Kommission den “Digital Omnibus on AI” vor - ein gezieltes Änderungspaket zur KI-Verordnung (EU) 2024/1689, dem AI Act. In der Nacht auf den 7. Mai 2026 einigten sich Europäisches Parlament und Rat im Trilog politisch auf das Paket; laut Euronews gegen vier Uhr morgens. Am 13. Mai bestätigte der Ausschuss der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten (Coreper) das Verhandlungsergebnis auf Ratsseite.

Zwei Präzisierungen:

  1. Es ist eine vorläufige politische Einigung. Die formale Annahme durch das Parlamentsplenum und den Rat steht aus; in Kraft tritt der Omnibus erst nach Publikation im EU-Amtsblatt. Erwartet wird der Abschluss vor dem 2. August 2026 - dem Tag, an dem die verbleibenden Pflichten ohnehin anwendbar werden. Die neuen Fristen sind vereinbart, aber noch nicht geltendes Recht.
  2. Der “Digital Omnibus on AI” ist nicht der ganze Digital Omnibus. Das breitere Schwesterdossier zu Daten, DSGVO und Cookies ist derzeit noch in Verhandlung. Wer beide Pakete vermischt, zieht falsche Schlüsse.

Was gilt für Schweizer Firmen trotzdem ab August 2026?

Die Transparenzpflichten nach Artikel 50 bleiben im Omnibus-Deal auf dem ursprünglichen Zeitplan: anwendbar ab dem 2. August 2026. Das ist der Block, der im Alltag der meisten Firmen ankommt. Konkret:

  • Chatbot-Offenlegung (Art. 50 Abs. 1). Anbieter müssen KI-Systeme, die direkt mit Menschen interagieren, so gestalten, dass die Nutzer über die KI-Interaktion informiert werden. Praktisch heisst das für den Chatbot auf der Website oder im Kundenportal: ein klarer KI-Hinweis.
  • Kennzeichnung durch Betreiber (Art. 50 Abs. 4). Wer als Betreiber Deepfakes publiziert - KI-generierte oder manipulierte Bild-, Audio- oder Videoinhalte, die real wirken und täuschen können - muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt oder manipuliert sind.
  • Maschinenlesbare Kennzeichnung (Art. 50 Abs. 2). Für die technische Markierung KI-generierter Inhalte durch Anbieter sieht die Einigung eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026 vor; deren genaue Reichweite wird erst der finale Verordnungstext zeigen.

Dazu kommt, was bereits heute gilt und woran der Omnibus nichts ändert:

  • Verbotene Praktiken (Art. 5) - etwa Social Scoring oder manipulative Techniken - sind seit dem 2. Februar 2025 anwendbar. Neu soll ein zusätzliches Verbot für Systeme dazukommen, die nicht-einvernehmliche sexuell explizite Inhalte oder Darstellungen von Kindsmissbrauch generieren (“Nudification”-Apps), mit Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026.
  • KI-Kompetenz (Art. 4) gilt ebenfalls seit dem 2. Februar 2025: Unternehmen im Anwendungsbereich müssen sich um die KI-Kompetenz der Mitarbeitenden kümmern, die KI-Systeme bedienen. Korrektur vom 25. Juli 2026: Der Omnibus schwächt diese Pflicht ab - statt ein ausreichendes Niveau sicherzustellen, ist neu dessen Entwicklung zu unterstützen. Details in Artikel 4 EU AI Act: aus Sicherstellen wurde Unterstützen. Welche Bedienfehler in der Praxis am häufigsten auftreten, habe ich im Beitrag ChatGPT im Unternehmen: 6 Fehler zusammengetragen.
  • Pflichten für GPAI-Modelle (General Purpose AI, also Basismodelle wie GPT oder Claude) gelten seit dem 2. August 2025; Altmodelle haben Frist bis zum 2. August 2027. Für Modellanbieter existiert seit Juli 2025 der freiwillige GPAI Code of Practice als anerkanntes Compliance-Instrument.

Verstösse können empfindliche Bussen nach sich ziehen; die Sanktionsbestimmungen des AI Act sind seit dem 2. August 2025 anwendbar.

Wann ist ein Schweizer KMU überhaupt betroffen?

Der AI Act wirkt extraterritorial. Artikel 2 kennt mehrere Anknüpfungspunkte, zwei davon sind für Schweizer Firmen zentral:

  • Art. 2 Abs. 1 lit. a: Anbieter, die KI-Systeme in der EU in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen oder GPAI-Modelle in der EU in Verkehr bringen - unabhängig davon, ob sie in der EU oder in einem Drittland sitzen.
  • Art. 2 Abs. 1 lit. c: Anbieter und Betreiber mit Sitz in einem Drittland, wenn der vom KI-System erzeugte Output in der EU verwendet wird.

Die Schweizer Kanzlei Steiger Legal hielt am 8. Mai 2026 entsprechend fest, dass der AI Act für schweizerische Anbieter gilt, die KI-Systeme in der EU in Verkehr bringen. Drei typische Konstellationen:

  1. Software-Firma mit EU-Kunden. Ein Zürcher SaaS-Anbieter baut ein KI-Feature in sein Produkt ein und verkauft es an Kunden in Deutschland. Er ist Anbieter im Sinne des AI Act - der Schweizer Firmensitz ändert daran nichts.
  2. Dienstleister, deren KI-Output in die EU geht. Ein Treuhandbüro oder eine Agentur nutzt KI-Tools intern und liefert die Ergebnisse - Berichte, Analysen, generierte Inhalte - an Kunden in der EU. Wird der Output dort verwendet, kann die Firma als Drittland-Betreiber erfasst sein.
  3. Rein binnenorientiertes KMU. Wer ausschliesslich Schweizer Kunden bedient und keinen Output in die EU liefert, fällt nicht direkt unter den AI Act. Entwarnung ist das trotzdem nicht: Der Bundesrat hat am 12. Februar 2025 einen sektoriellen Regulierungsansatz beschlossen, am 27. März 2025 die KI-Konvention des Europarats unterzeichnet und eine Vernehmlassungsvorlage bis Ende 2026 angekündigt. Und für Personendaten gilt ohnehin das DSG - die Pflichten dazu im Leitfaden zum KI-Einsatz im Schweizer KMU.

Die Abgrenzung ist keine Formalie: Anbieter tragen die Produktpflichten (Dokumentation, Konformität, Registrierung), Betreiber die Einsatzpflichten (Kennzeichnung, Aufsicht, Information).

Welche Fristen verschieben sich - und welche nicht?

Die Verschiebung betrifft die Hochrisiko-Pflichten. Vereinbart ist ein fixer Zeitplan - nicht der im Kommissionsvorschlag vom November 2025 angedachte Mechanismus, der die Fristen an die Verfügbarkeit technischer Standards geknüpft hätte:

PflichtenblockBisheriger StichtagNach Omnibus-Einigung
Hochrisiko nach Annex III (u.a. Biometrie, kritische Infrastruktur, Bildung, Personalwesen)2. August 20262. Dezember 2027 (geplant)
KI in regulierten Produkten nach Annex I (z.B. Aufzüge, Spielzeug)2. August 20272. August 2028 (geplant)
Transparenzpflichten (Art. 50)2. August 2026unverändert 2. August 2026
Verbote (Art. 5)seit 2. Februar 2025unverändert in Kraft
KI-Kompetenz (Art. 4)seit 2. Februar 2025Stichtag unverändert, Pflicht inhaltlich abgeschwächt (Korrektur 25.07.2026)
GPAI-Modellpflichtenseit 2. August 2025unverändert in Kraft (Altmodelle bis 2. August 2027)
Zeitstrahl der EU-AI-Act-Fristen nach dem Omnibus-Deal: 2. Februar 2025 Verbote und KI-Kompetenz, 2. August 2025 GPAI-Pflichten, 2. August 2026 Transparenzpflichten nach Artikel 50, 2. Dezember 2027 Hochrisiko nach Annex III (geplant), 2. August 2028 Annex I (geplant).
Die Stichtage nach der politischen Einigung vom Mai 2026 - die beiden verschobenen Termine gelten erst mit der formalen Annahme durch Parlament und Rat.

Weitere für KMU relevante Punkte aus dem Deal:

  • KMU-Erleichterungen ausgeweitet: Vereinfachungen wie die reduzierte technische Dokumentation sollen neu auch für die grössere Kategorie der “Small Mid-Caps” gelten - wo die Umsatz- und Mitarbeitergrenzen exakt liegen, zeigt erst der finale Verordnungstext.
  • Registrierungspflicht bleibt: Anbieter, die ihr System selbst als nicht hochriskant einstufen, müssen es weiterhin registrieren - die Kommission wollte diese Pflicht ursprünglich streichen.
  • Sandboxes später: Die Frist für nationale KI-Reallabore wandert auf den 2. August 2027, ergänzt um eine Sandbox auf EU-Ebene.

Checkliste: Was bis August 2026 stehen sollte

Daraus ergibt sich ein überschaubares Arbeitsprogramm:

  1. KI-Inventar erstellen. Welche KI-Systeme sind im Einsatz - offiziell und inoffiziell? Pro System festhalten: Zweck, Anbieter, Datenarten, EU-Bezug. Das Inventar ist zugleich die Basis für spätere Anbieter-Entscheide - Stichwort Vendor-Lock-in bei KI-Plattformen.
  2. Rolle klären. Sind Sie pro System Anbieter oder Betreiber? Geht Output in die EU? Ohne diese Zuordnung lässt sich keine Pflicht sauber zuweisen.
  3. Chatbot-Offenlegung umsetzen. Jeder kundenseitige Chatbot braucht bis 2. August 2026 einen klaren KI-Hinweis.
  4. Kennzeichnungsprozess definieren. Wo entstehen KI-generierte Bilder, Audio- oder Videoinhalte, die publiziert werden? Wer kennzeichnet sie, und wie?
  5. KI-Kompetenz nachweisbar aufbauen. Art. 4 gilt seit Februar 2025. Schulungen dokumentieren, nicht nur durchführen.
  6. Verbotene Praktiken gegenprüfen. Ein kurzer Abgleich des Inventars mit den Art.-5-Verboten gehört in jede Compliance-Runde.

Warten kann dagegen die volle Hochrisiko-Konformitätsbewertung nach Annex III - sofern die Verschiebung formal bestätigt wird. Wer ein potenziell hochriskantes System betreibt (etwa KI in der Bewerbervorsortierung), sollte die gewonnene Zeit aber für die Vorbereitung nutzen, nicht für Verdrängung.

Grenzen dieser Einordnung

Ehrlicherweise ist Mitte Mai 2026 einiges noch offen:

  • Die Einigung ist vorläufig. Bis zur formalen Annahme und zur Publikation im Amtsblatt können sich Details im finalen Rechtstext noch ändern. Alle “neuen” Fristen stehen unter diesem Vorbehalt.
  • Der finale Textumfang der Watermarking-Übergangsfrist ist unklar. Ob die Frist bis Dezember 2026 für alle Systeme oder nur für bestimmte Konstellationen gilt, lässt sich aus den Pressemitteilungen nicht abschliessend ableiten.
  • Leitlinien fehlen. Die Kommission hat Leitlinien zur Hochrisiko-Klassifizierung und zu den Transparenzpflichten angekündigt; derzeit liegen sie noch nicht vor. Gerade bei Art. 50 werden Detailfragen erst damit greifbar.
  • Der Schweizer Rechtsrahmen ist im Fluss. Die Vernehmlassungsvorlage des Bundesrats ist erst auf Ende 2026 angekündigt - was davon in welcher Form Gesetz wird, ist offen.
  • Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Bei konkreten Einstufungsfragen gehört eine spezialisierte Kanzlei an den Tisch.

Häufige Fragen

Ist die Verschiebung der Hochrisiko-Fristen definitiv?

Nein. Stand 19. Mai 2026 handelt es sich um eine vorläufige politische Einigung, die der Coreper am 13. Mai bestätigt hat. Die formale Annahme durch Parlament und Rat sowie die Amtsblatt-Publikation stehen aus. Wahrscheinlich ist die Verschiebung damit, garantiert nicht.

Gilt der EU AI Act für Schweizer Firmen ohne Niederlassung in der EU?

Ja, in zwei Konstellationen: wenn sie KI-Systeme oder GPAI-Modelle in der EU in Verkehr bringen (Art. 2 Abs. 1 lit. a), oder wenn der Output ihrer KI-Systeme in der EU verwendet wird (Art. 2 Abs. 1 lit. c). Der Firmensitz in der Schweiz schützt nicht vor dem Anwendungsbereich.

Was ändert der Omnibus an den bereits geltenden Pflichten?

An den Stichtagen praktisch nichts. Die Verbote nach Art. 5 und die KI-Kompetenz-Pflicht nach Art. 4 gelten seit Februar 2025, die GPAI-Pflichten seit August 2025 - alle bleiben anwendbar. Inhaltlich ändert sich allerdings Art. 4: aus der Pflicht, ein ausreichendes Kompetenzniveau sicherzustellen, wird die Pflicht, dessen Entwicklung zu unterstützen (Details). Neu hinzukommen soll ein Verbot für Nudification- und CSAM-Generatoren mit Übergangsfrist bis Dezember 2026.

Reicht es, jetzt bis Dezember 2027 zu warten?

Nein. Die Transparenzpflichten nach Art. 50 werden am 2. August 2026 anwendbar - Chatbot-Offenlegung und Kennzeichnung von KI-Inhalten betreffen deutlich mehr Firmen als die Hochrisiko-Kategorie. Und die Pflichten, die seit 2025 gelten, laufen ohnehin weiter.

Kommt ein eigenes Schweizer KI-Gesetz?

Der Bundesrat verfolgt seit dem Grundsatzentscheid vom 12. Februar 2025 einen sektoriellen Ansatz statt eines umfassenden KI-Gesetzes und hat die KI-Konvention des Europarats unterzeichnet. Eine Vernehmlassungsvorlage mit Fokus auf Transparenz, Datenschutz, Nichtdiskriminierung und Aufsicht ist bis Ende 2026 angekündigt.

Praxis-Fazit

Die Verschiebung der Hochrisiko-Fristen ist für die meisten Schweizer KMU nicht das Signal “Thema vertagt”, sondern gewonnene Zeit für die Grundlagen - während die breitenwirksamen Pflichten (Transparenz ab August 2026, KI-Kompetenz schon heute) unverändert kommen. Meine Einschätzung: Wer jetzt das KI-Inventar aufbaut, die Rollenfrage klärt und die Mitarbeitenden nachweisbar schult, erledigt in wenigen Wochen, was unter Zeitdruck teuer wird. Genau diesen Grundlagenteil - vom Tool-Inventar bis zur dokumentierten Mitarbeiterschulung - decke ich in meinen KI-Schulungen für Schweizer KMU ab. Der Rest ist Beobachtung: finaler Omnibus-Text, Kommissions-Leitlinien, Schweizer Vernehmlassung. Alle drei Punkte gehören auf die Wiedervorlage, nicht in den Papierkorb.


Quellen (geprüft 19. Mai 2026):

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