Compliance · 16. Juli 2026 · Aktualisiert 5. August 2026
EU AI Act verschoben: was der Digital Omnibus für die Schweiz ändert
Die EU verschiebt die Hochrisiko-Pflichten des AI Act - die Transparenzpflichten ab August 2026 bleiben. Was Schweizer Firmen mit EU-Bezug jetzt klären.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Digital Omnibus ist seit dem 27. Juli 2026 in Kraft. Die verschobenen Fristen sind damit geltendes Recht und keine Planung mehr.
- Verschoben sind nur die Hochrisiko-Pflichten: Annex III auf den 2. Dezember 2027, Annex I auf den 2. August 2028.
- Die Transparenzpflichten nach Artikel 50 sind am 2. August 2026 anwendbar geworden - Chatbot-Offenlegung und Kennzeichnung von KI-Inhalten.
- Schweizer Firmen sind erfasst, wenn sie KI-Systeme in der EU in Verkehr bringen oder der Output ihrer Systeme in der EU verwendet wird.
Stand: 5. August 2026. Der Digital Omnibus on AI ist geltendes Recht: Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026, im Amtsblatt publiziert am 24. Juli 2026, in Kraft seit dem 27. Juli 2026. Dieser Beitrag ordnet ein, was das für Schweizer Firmen bedeutet, und ersetzt keine Rechtsberatung. Quellen am Ende des Artikels.
Aktualisierung vom 5. August 2026. Der Beitrag erschien am 19. Mai 2026, als der Omnibus noch eine vorläufige politische Einigung war. Alles, was damals unter Vorbehalt stand, ist inzwischen entschieden: Das Parlament bestätigte am 16. Juni 2026 mit 423 zu 57 Stimmen bei 174 Enthaltungen, der Rat nahm am 29. Juni formal an, publiziert wurde am 24. Juli. Die verschobenen Hochrisiko-Fristen sind damit keine Planung mehr, sondern Gesetz. Ebenfalls überholt: Die Kommissions-Leitlinien zu den Transparenzpflichten liegen seit dem 20. Juli 2026 vor. Die Angabe, die KI-Kompetenz-Pflicht nach Art. 4 bleibe unverändert, war nur für den Stichtag richtig - inhaltlich ändert der Omnibus den Artikel, aufgearbeitet im Beitrag Artikel 4 EU AI Act: aus Sicherstellen wurde Unterstützen.
Was in Brüssel entschieden wurde - und was nicht
Seit der Einigung liegt eine Schlussfolgerung nahe, die so nicht stimmt: Der AI Act sei verschoben, das Thema könne warten. Verschoben ist ein Teil - die Pflichten für Hochrisiko-Systeme. Ein anderer Teil gilt bereits heute, und ein dritter wird planmässig am 2. August 2026 anwendbar.
Vorgeschlagen hat die EU-Kommission den “Digital Omnibus on AI” am 19. November 2025 - ein gezieltes Änderungspaket zur KI-Verordnung (EU) 2024/1689, dem AI Act. In der Nacht auf den 7. Mai 2026 einigten sich Europäisches Parlament und Rat im Trilog politisch auf das Paket; laut Euronews gegen vier Uhr morgens. Am 13. Mai bestätigte der Ausschuss der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten (Coreper) das Verhandlungsergebnis auf Ratsseite.
Zwei Präzisierungen:
- Das Verfahren ist abgeschlossen. Was im Mai 2026 noch eine vorläufige Einigung war, ist seit dem 27. Juli 2026 in Kraft - rechtzeitig vor dem 2. August, an dem die verbleibenden Pflichten ohnehin anwendbar wurden. Die neuen Fristen sind damit geltendes Recht.
- Der “Digital Omnibus on AI” ist nicht der ganze Digital Omnibus. Das breitere Schwesterdossier zu Daten, DSGVO und Cookies ist derzeit noch in Verhandlung - wer die beiden Pakete vermischt, zieht falsche Schlüsse.
Was gilt für Schweizer Firmen trotzdem ab August 2026?
Die Transparenzpflichten nach Artikel 50 bleiben im Omnibus-Deal auf dem ursprünglichen Zeitplan: anwendbar ab dem 2. August 2026. Das ist der Block, der im Alltag der meisten Firmen ankommt:
- Chatbot-Offenlegung (Art. 50 Abs. 1). Anbieter müssen KI-Systeme, die direkt mit Menschen interagieren, so gestalten, dass die Nutzer über die KI-Interaktion informiert werden. Praktisch heisst das für den Chatbot auf der Website oder im Kundenportal: ein klarer KI-Hinweis.
- Kennzeichnung durch Betreiber (Art. 50 Abs. 4). Wer als Betreiber Deepfakes publiziert - KI-generierte oder manipulierte Bild-, Audio- oder Videoinhalte, die real wirken und täuschen können - muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt oder manipuliert sind.
- Maschinenlesbare Kennzeichnung (Art. 50 Abs. 2). Für die technische Markierung KI-generierter Inhalte durch Anbieter gilt eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026. Der Verordnungstext grenzt sie inzwischen ein: Sie greift für Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden. Wer danach in Verkehr bringt, muss Art. 50 Abs. 2 ab dem 2. August 2026 einhalten.
Dazu kommt, was bereits heute gilt und woran der Omnibus nichts ändert:
- Verbotene Praktiken (Art. 5) - etwa Social Scoring oder manipulative Techniken - sind seit dem 2. Februar 2025 anwendbar. Neu soll ein zusätzliches Verbot für Systeme dazukommen, die nicht-einvernehmliche sexuell explizite Inhalte oder Darstellungen von Kindsmissbrauch generieren (“Nudification”-Apps), mit Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026.
- KI-Kompetenz (Art. 4) gilt seit demselben Stichtag: Unternehmen im Anwendungsbereich müssen sich um die KI-Kompetenz der Mitarbeitenden kümmern, die KI-Systeme bedienen. Der Omnibus schwächt diese Pflicht ab: Statt ein ausreichendes Niveau sicherzustellen, ist neu dessen Entwicklung zu unterstützen, und der Verordnungstext hält ausdrücklich fest, dass kein bestimmtes Kompetenzniveau garantiert werden muss. Details in Artikel 4 EU AI Act: aus Sicherstellen wurde Unterstützen. Welche Bedienfehler in der Praxis am häufigsten auftreten, habe ich im Beitrag ChatGPT im Unternehmen: 6 Fehler zusammengetragen.
- Pflichten für GPAI-Modelle (General Purpose AI, also Basismodelle wie GPT oder Claude) gelten seit dem 2. August 2025; Altmodelle haben Frist bis zum 2. August 2027. Für Modellanbieter existiert seit Juli 2025 der freiwillige GPAI Code of Practice als anerkanntes Compliance-Instrument.
Verstösse können empfindliche Bussen nach sich ziehen; die Sanktionsbestimmungen des AI Act sind seit dem 2. August 2025 anwendbar.
Wann ist ein Schweizer KMU überhaupt betroffen?
Der AI Act wirkt extraterritorial. Artikel 2 kennt mehrere Anknüpfungspunkte, zwei davon sind für Schweizer Firmen zentral:
- Art. 2 Abs. 1 lit. a: Anbieter, die KI-Systeme in der EU in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen oder GPAI-Modelle in der EU in Verkehr bringen - unabhängig davon, ob sie in der EU oder in einem Drittland sitzen.
- Art. 2 Abs. 1 lit. c: Anbieter und Betreiber mit Sitz in einem Drittland, wenn der vom KI-System erzeugte Output in der EU verwendet wird.
Die Schweizer Kanzlei Steiger Legal hielt entsprechend fest, dass der AI Act für schweizerische Anbieter gilt, die KI-Systeme in der EU in Verkehr bringen. Drei typische Konstellationen:
- Software-Firma mit EU-Kunden. Ein Zürcher SaaS-Anbieter baut ein KI-Feature in sein Produkt ein und verkauft es an Kunden in Deutschland. Er ist Anbieter im Sinne des AI Act - der Schweizer Firmensitz ändert daran nichts.
- Dienstleister, deren KI-Output in die EU geht. Ein Treuhandbüro oder eine Agentur nutzt KI-Tools intern und liefert die Ergebnisse - Berichte, Analysen, generierte Inhalte - an Kunden in der EU. Wird der Output dort verwendet, kann die Firma als Drittland-Betreiber erfasst sein.
- Rein binnenorientiertes KMU. Wer ausschliesslich Schweizer Kunden bedient und keinen Output in die EU liefert, fällt nicht direkt unter den AI Act. Entwarnung ist das trotzdem nicht: Der Bundesrat hat am 12. Februar 2025 einen sektoriellen Regulierungsansatz beschlossen und am 27. März 2025 die KI-Konvention des Europarats unterzeichnet. Eine Vernehmlassungsvorlage ist bis Ende 2026 angekündigt. Und für Personendaten gilt ohnehin das DSG - die Pflichten dazu im Leitfaden zum KI-Einsatz im Schweizer KMU.
Von dieser Abgrenzung hängen die Pflichten ab: Beim Anbieter liegen die Produktpflichten, also Dokumentation, Konformität und Registrierung. Der Betreiber ist für den Einsatz verantwortlich - Kennzeichnung, Aufsicht, Information.
Welche Fristen verschieben sich - und welche nicht?
Die Verschiebung betrifft die Hochrisiko-Pflichten. Vereinbart ist ein fixer Zeitplan - nicht der im Kommissionsvorschlag vom November 2025 angedachte Mechanismus, der die Fristen an die Verfügbarkeit technischer Standards geknüpft hätte:
| Pflichtenblock | Bisheriger Stichtag | Nach Omnibus-Einigung |
|---|---|---|
| Hochrisiko nach Annex III (u.a. Biometrie, kritische Infrastruktur, Bildung, Personalwesen) | 2. August 2026 | 2. Dezember 2027 |
| KI in regulierten Produkten nach Annex I (z.B. Aufzüge, Spielzeug) | 2. August 2027 | 2. August 2028 |
| Transparenzpflichten (Art. 50) | 2. August 2026 | unverändert 2. August 2026 |
| Verbote (Art. 5) | seit 2. Februar 2025 | unverändert in Kraft |
| KI-Kompetenz (Art. 4) | seit 2. Februar 2025 | Stichtag unverändert, Pflicht inhaltlich abgeschwächt |
| GPAI-Modellpflichten | seit 2. August 2025 | unverändert in Kraft (Altmodelle bis 2. August 2027) |
02.02.2025
Verbotene Praktiken (Art. 5) und KI-Kompetenz (Art. 4)
in Kraft
02.08.2025
Pflichten für GPAI-Modelle
in Kraft
02.08.2026
Transparenzpflichten nach Art. 50: Chatbot-Offenlegung und Kennzeichnung
anwendbar
02.12.2027
Hochrisiko nach Annex III (vorher 02.08.2026)
verschoben
02.08.2028
KI in regulierten Produkten, Annex I (vorher 02.08.2027)
verschoben
Weitere für KMU relevante Punkte aus dem Deal:
- KMU-Erleichterungen ausgeweitet: Vereinfachungen wie die reduzierte technische Dokumentation gelten neu auch für die grössere Kategorie der “Small Mid-Caps”. Der Omnibus fügt dem AI Act dafür eine eigene Definition hinzu, die auf die Empfehlung (EU) 2025/1099 verweist - die Schwellenwerte stehen also dort, nicht im AI Act. Dazu kommt eine Deckelung bei den Bussen: Für SMC gilt jeweils der tiefere der beiden Werte aus Prozentsatz und Betrag.
- Registrierungspflicht bleibt: Anbieter, die ihr System selbst als nicht hochriskant einstufen, müssen es weiterhin registrieren - die Kommission wollte diese Pflicht ursprünglich streichen.
- Sandboxes später: Die Frist für nationale KI-Reallabore wandert auf den 2. August 2027, ergänzt um eine Sandbox auf EU-Ebene.
Checkliste: Was bis August 2026 stehen sollte
Daraus ergibt sich ein überschaubares Arbeitsprogramm:
- KI-Inventar erstellen. Welche KI-Systeme sind im Einsatz - offiziell und inoffiziell? Pro System festhalten: Zweck, Anbieter, Datenarten, EU-Bezug. Das Inventar ist zugleich die Basis für spätere Anbieter-Entscheide - Stichwort Vendor-Lock-in bei KI-Plattformen.
- Rolle klären. Sind Sie pro System Anbieter oder Betreiber? Geht Output in die EU? Ohne diese Zuordnung lässt sich keine Pflicht sauber zuweisen.
- Chatbot-Offenlegung umsetzen. Jeder kundenseitige Chatbot braucht bis 2. August 2026 einen klaren KI-Hinweis.
- Kennzeichnungsprozess definieren. Wo entstehen KI-generierte Bilder, Audio- oder Videoinhalte, die publiziert werden? Wer kennzeichnet sie, und wie?
- KI-Kompetenz nachweisbar aufbauen. Art. 4 gilt seit Februar 2025. Schulungen dokumentieren, nicht nur durchführen.
- Verbotene Praktiken gegenprüfen. Ein kurzer Abgleich des Inventars mit den Art.-5-Verboten gehört in jede Compliance-Runde.
Warten kann dagegen die volle Hochrisiko-Konformitätsbewertung nach Annex III; die Verschiebung ist seit dem 27. Juli 2026 verbindlich. Wer ein potenziell hochriskantes System betreibt (etwa KI in der Bewerbervorsortierung), sollte die gewonnene Zeit aber für die Vorbereitung nutzen.
Grenzen dieser Einordnung
Drei Punkte, die im Mai 2026 offen waren, sind es nicht mehr - der Vollständigkeit halber bleiben sie hier stehen, mit dem Stand vom 5. August 2026:
- Die Einigung war vorläufig. Erledigt: Die Verordnung (EU) 2026/1744 ist seit dem 27. Juli 2026 in Kraft, die Fristen stehen fest.
- Der Umfang der Watermarking-Übergangsfrist war unklar. Erledigt: Sie gilt für Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden.
- Leitlinien fehlten. Erledigt für die Transparenzpflichten: Die Kommission hat ihre Leitlinien zu Art. 50 am 20. Juli 2026 publiziert. Ich habe ihre Existenz und ihr Datum geprüft, den Inhalt für diesen Beitrag nicht ausgewertet - wer Detailfragen zu Art. 50 hat, liest sie im Original.
- Der Schweizer Rechtsrahmen ist im Fluss. Die Vernehmlassungsvorlage des Bundesrats ist erst auf Ende 2026 angekündigt - was davon in welcher Form Gesetz wird, ist offen.
- Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Bei konkreten Einstufungsfragen gehört eine spezialisierte Kanzlei an den Tisch.
Häufige Fragen
Ist die Verschiebung der Hochrisiko-Fristen definitiv?
Ja. Bei Erscheinen dieses Beitrags im Mai 2026 war sie es noch nicht - damals lag nur eine vorläufige Einigung vor. Seit dem 27. Juli 2026 ist die Verordnung (EU) 2026/1744 in Kraft: Annex-III-Systeme ab 2. Dezember 2027, Annex-I-Systeme ab 2. August 2028.
Gilt der EU AI Act für Schweizer Firmen ohne Niederlassung in der EU?
Ja, in zwei Konstellationen: wenn sie KI-Systeme oder GPAI-Modelle in der EU in Verkehr bringen (Art. 2 Abs. 1 lit. a), oder wenn der Output ihrer KI-Systeme in der EU verwendet wird (Art. 2 Abs. 1 lit. c). Der Firmensitz in der Schweiz schützt nicht vor dem Anwendungsbereich.
Was ändert der Omnibus an den bereits geltenden Pflichten?
An den Stichtagen praktisch nichts. Die Verbote nach Art. 5 und die KI-Kompetenz-Pflicht nach Art. 4 gelten seit Februar 2025, die GPAI-Pflichten seit August 2025 - alle bleiben anwendbar. Inhaltlich ändert sich allerdings Art. 4: aus der Pflicht, ein ausreichendes Kompetenzniveau sicherzustellen, wird die Pflicht, dessen Entwicklung zu unterstützen (Details). Neu hinzukommen soll ein Verbot für Nudification- und CSAM-Generatoren mit Übergangsfrist bis Dezember 2026.
Reicht es, jetzt bis Dezember 2027 zu warten?
Nein. Die Transparenzpflichten nach Art. 50 werden am 2. August 2026 anwendbar - Chatbot-Offenlegung und Kennzeichnung von KI-Inhalten betreffen deutlich mehr Firmen als die Hochrisiko-Kategorie. Und die Pflichten, die seit 2025 gelten, laufen ohnehin weiter.
Kommt ein eigenes Schweizer KI-Gesetz?
Der Bundesrat verfolgt seit dem Grundsatzentscheid vom 12. Februar 2025 einen sektoriellen Ansatz statt eines umfassenden KI-Gesetzes und hat die KI-Konvention des Europarats unterzeichnet. Eine Vernehmlassungsvorlage mit Fokus auf Transparenz, Datenschutz, Nichtdiskriminierung und Aufsicht ist bis Ende 2026 angekündigt.
Praxis-Fazit
Die Verschiebung der Hochrisiko-Fristen ist für die meisten Schweizer KMU nicht das Signal “Thema vertagt”, sondern gewonnene Zeit für die Grundlagen - während die breitenwirksamen Pflichten (Transparenz ab August 2026, KI-Kompetenz schon heute) unverändert kommen. Meine Einschätzung: Wer jetzt das KI-Inventar aufbaut, die Rollenfrage klärt und die Mitarbeitenden nachweisbar schult, erledigt in wenigen Wochen, was unter Zeitdruck teuer wird. Genau diesen Grundlagenteil - vom Tool-Inventar bis zur dokumentierten Mitarbeiterschulung - decke ich in meinen KI-Schulungen für Schweizer KMU ab. Zu beobachten bleibt noch die Schweizer Vernehmlassung; Omnibus-Text und Kommissions-Leitlinien liegen seit Juli 2026 vor.
Quellen (Verordnungstext und Leitlinien geprüft am 5. August 2026, übrige Quellen am 19. Mai 2026):
- Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026 (Digital Omnibus on AI), ABl. L, 2026/1744 vom 24.7.2026 - Quelle für Publikation, Inkrafttreten, die neuen Fristen in Art. 113, die Watermarking-Übergangsfrist und die SMC-Definition
- Guidelines on transparency obligations for providers and deployers of AI systems (Europäische Kommission) (20. Juli 2026) - Existenz und Datum geprüft, Inhalt nicht ausgewertet
- EU agrees to simplify AI rules to boost innovation and ban ‘nudification’ apps (Europäische Kommission, IP/26/1024) (7. Mai 2026)
- Artificial Intelligence: Council and Parliament agree to simplify and streamline rules (Rat der EU, Consilium) (7. Mai 2026)
- EU verschiebt Pflichten für Hochrisiko-KI und vereinfacht KI-Verordnung (Steiger Legal) (8. Mai 2026)
- Imperfect AI Omnibus arrives. All eyes turn to Digital Omnibus (Euronews) (10. Mai 2026)
- EU AI Act Implementation Timeline (artificialintelligenceact.eu) (Stand 1. August 2024)
- Artikel 2 (Anwendungsbereich), Verordnung (EU) 2024/1689 (artificialintelligenceact.eu) (12. Juli 2024)
- The General-Purpose AI Code of Practice (EU-Kommission) (10. Juli 2025)
- Update: Schweiz unterzeichnet KI-Konvention des Europarats (Netzwoche) (27. März 2025)