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Compliance · 5. August 2026

KI in der Kanzlei: was Sie eingeben dürfen und wer haftet

Eine KI-Kanzlei hat in England einen Prozess gewonnen - vor Gericht auftreten musste ein Mensch. Was Schweizer Kanzleien klären müssen, bevor Klientendaten in ein KI-Tool gehen.

Autor

Reto Lutz

Gründer & KI-Trainer

Das Wichtigste in Kürze

  • Am 14. Mai 2026 hat eine zugelassene KI-Kanzlei in England einen Prozess über 7'000 Pfund gewonnen. Die KI erledigte die vorprozessuale Arbeit, vor Gericht auftreten musste ein Mensch.
  • Die KI-Wegleitung des Anwaltsverbands nennt drei Wege, auf denen Klientendaten in ein KI-System dürfen: eigenes Netzwerk, Outsourcing-Regeln oder Einverständniserklärung der Klientschaft.
  • Die Haftung bleibt in jedem Fall bei der Anwältin oder dem Anwalt. Die Wegleitung formuliert das ohne Spielraum: Sie können sich nicht darauf berufen, die KI habe einen Fehler gemacht.
  • Ausgerechnet das Vorschlagen von Rechtsprechung hat die englische Aufsichtsbehörde dem System untersagt - jene Aufgabe, die man einer Kanzlei-KI zuerst zuschreibt.

Stand: 5. August 2026. Am 14. Mai 2026 hat der Wandsworth County Court über den ersten Fall verhandelt, den eine zugelassene KI-Kanzlei vorbereitet hat - und zu ihren Gunsten entschieden. Dieser Beitrag ordnet den Fall ein und beantwortet die Frage, die er für Schweizer Kanzleien aufwirft: Was darf in ein KI-Tool eingegeben werden, und wer haftet für das Ergebnis? Ich bin kein Jurist, und der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - bei konkreten Fragen gehört die kantonale Aufsichtsbehörde oder eine spezialisierte Kanzlei an den Tisch. Quellen am Ende des Artikels.

Arbeitsplatz in einer Anwaltskanzlei: geschlossenes Klientendossier auf dem Holztisch, daneben ein aufgeklappter Laptop mit abgewandtem Bildschirm, eine Hand ruht neben der Tastatur. Im unscharfen Hintergrund eine Reihe juristischer Kommentare.
Die Frage stellt sich vor dem ersten Tastendruck: Was aus dem Dossier darf überhaupt in das Werkzeug.

Was in England und Wales passiert ist

Am 14. Mai 2026 verhandelte der Wandsworth County Court die Forderung einer freischaffenden HR-Beraterin gegen einen Gastronomiebetrieb. Das Gericht entschied zu ihren Gunsten, sprach ihr 7’000 Pfund zu und wies die Widerklage der Gegenseite ab. Vorbereitet hatte den Fall Garfield AI, eine von der Aufsichtsbehörde für England und Wales zugelassene Kanzlei, deren juristische Arbeit eine KI erledigt. Die Klägerin zahlte dafür nach Angaben der Kanzlei rund 400 Pfund an Gebühren.

Die KI übernahm nach derselben Darstellung die gesamte vorprozessuale Arbeit: Korrespondenz, Klageeinreichung, Dokumentenoffenlegung, vier Zeugenaussagen und die Prozessakten. Kurz vor Verhandlungsbeginn mandatierte Garfield einen Junior Barrister für den Auftritt im Gerichtssaal, Dominic Li von One Essex Court. Die Verhandlung dauerte drei Stunden.

Ein Detail aus der Pressemitteilung wird selten mitzitiert und verändert das Bild: Die Verhandlung fand statt, “in which both sides were represented by barristers” - beide Seiten traten durch einen Barrister auf. Die Gegenseite hatte zusätzlich einen Solicitor beauftragt, also die englische Anwaltsrolle, welche die Fallvorbereitung übernimmt, aber vor Gericht nicht selbst auftritt. Im Auftritt vor Gericht unterschieden sich die Parteien damit gar nicht. Verschieden war, wie die Fälle dorthin gekommen waren.

Li selbst formulierte es so: “the advocacy at trial remained essential and a fundamentally human exercise”. Und Garfield-Geschäftsführer Philip Young sagte einen Satz, den man von einem Anbieter in dieser Lage nicht erwarten würde: “AI did not replace the judge, the barrister or the legal system.”

Zwei Einschränkungen gehören dazu. Das Urteil des Wandsworth County Court ist nicht publiziert, und die ausführlichste Darstellung stammt von der obsiegenden Partei selbst; die Law Gazette gibt dieselben Eckdaten wieder, war aber ebenso wenig vor Ort. Über 600 gestartete Verfahren und über 500’000 Pfund eingebrachte Forderungen sind Angaben der Kanzlei. Und ob das Urteil am Verhandlungstag erging oder Wochen später, geben die Quellen unterschiedlich wieder.

Was die Aufsichtsbehörde von Anfang an ausgeschlossen hat

Die Solicitors Regulation Authority hat Garfield am 14. März 2025 als “licensed body” zugelassen und die Zulassung am 6. Mai 2025 öffentlich gemacht. Dabei zog sie drei Grenzen, die in der Berichterstattung über den Prozessgewinn kaum vorkommen. Sie zeigen, wie eine Aufsichtsbehörde ein solches Modell zulassungsfähig macht.

Erstens handelt das System nicht selbständig: “Garfield is not autonomous and will only take a step where the client has approved it, and furthermore there are supervision and monitoring processes in place.”

Zweitens bleibt die Verantwortung bei benannten Menschen. “Under our rules, named regulated solicitors will still ultimately be accountable for the firm delivering high professional standards. This means they will also be responsible for all the system outputs and for anything that goes wrong.”

Drittens hat die Behörde dem System eine bestimmte Aufgabe ausdrücklich verboten: “The system will not be able to propose relevant case law, which is a high-risk area for large language model machine learning.” Rechtsprechung vorschlagen darf die KI also nicht - die Aufgabe, die man einer Kanzlei-KI zuerst zuschreibt.

Warum der Fall in den Schlagzeilen radikaler klingt, als er ist

Ich habe fünf deutschsprachige Berichte über den Garfield-Prozess geprüft, von JUVE über beck-aktuell und Golem bis t-online und Business Insider. Der häufigste Vorwurf gegen solche Berichterstattung trifft hier nicht zu: Alle fünf erwähnen, dass ein Mensch die Klägerin im Gerichtssaal vertrat. t-online widmet dem einen eigenen Zwischentitel.

Was verloren geht, ist feiner. Nur JUVE schreibt “Barrister”. Die übrigen übersetzen die Rolle in “ein junger Anwalt”, “ein Nachwuchsmitglied der Anwaltschaft”, “einen menschlichen Anwalt” oder “einem menschlichen Rechtsanwalt” - und damit verschwindet die Trennung zwischen Solicitor und Barrister. Sie ist hier keine Feinheit: Garfield ist als Solicitor-Kanzlei zugelassen und musste den Gerichtsauftritt abgeben. Aus einer strukturellen Grenze wird in der Übersetzung eine Personalentscheidung.

Zweitens verschiebt sich, wer gehandelt hat. Die Pressemitteilung sagt “Garfield then instructed Dominic Li” - die Kanzlei mandatierte. beck-aktuell gibt das korrekt wieder. Golem und t-online schreiben, das System habe den Anwalt beauftragt. Drittens fehlt in allen fünf Texten der Satz, dass beide Seiten durch Barrister vertreten waren.

Am deutlichsten wird die Mechanik bei beck-aktuell selbst: Die Dachzeile lautet “Algorithmus statt Anwalt”, zwei Absätze später steht im Text, dass Garfield einen menschlichen Anwalt mandatierte. Die Schlagzeile löscht damit, was der Fliesstext hält.

Was Sie in ein KI-Tool eingeben dürfen

Für Schweizer Kanzleien ist die praktische Frage, was überhaupt in ein KI-System eingegeben werden darf. Die KI-Wegleitung des Schweizerischen Anwaltsverbands nennt dazu genau drei zulässige Wege: Betrieb im eigenen Netzwerk, Einhaltung der Outsourcing-Regeln, oder eine Einverständnis- und Verzichtserklärung der aufgeklärten Klientschaft. Der Vorstand hat sie am 14. Juni 2024 verabschiedet, die geltende Fassung datiert vom 16. Februar 2025.

Der erste Weg ist nach Ziff. 2.1 der eigene Betrieb, und er hat zwei Bedingungen: “Die Software wird im kanzleieigenen Netzwerk installiert und betrieben (sog. On-Premise Lösung), und es ist sichergestellt, dass keinerlei Daten dieses interne Netzwerk verlassen oder ausserhalb der Infrastruktur der Anwaltskanzlei gespeichert werden.” Der zweite ist die Einhaltung der Outsourcing-Regeln, wenn die Anwendung über einen Provider bezogen wird. Der dritte ist die Einholung einer Einverständnis- und Verzichtserklärung der aufgeklärten Klientschaft. Was der erste Weg praktisch kostet, steht in einer eigenen Rechnung zum lokalen Betrieb - inklusive der Frage, ab welcher Kanzleigrösse er sich überhaupt trägt.

01 · Eigenes Netz

On-Premise

Software läuft im Kanzleinetz. Keine Daten verlassen es, und nichts wird ausserhalb der Kanzlei-Infrastruktur gespeichert.

Keine Zustimmung nötig

02 · Provider

Outsourcing-Regeln

Dienst wird extern bezogen. Der Anbieter gilt als Hilfsperson und ist vertraglich auf das Berufsgeheimnis zu verpflichten.

Vertrag nötig

03 · Klientschaft

Verzichtserklärung

Die aufgeklärte Klientschaft erklärt ihr Einverständnis in Bezug auf Berufsgeheimnis und DSG.

Aufklärung nötig

Die drei Wege nach Ziff. 2.1 der SAV-KI-Wegleitung. Was in keinen davon fällt, darf keine Klientendaten sehen.

Ohne einen dieser drei Wege ist die KI-Wegleitung unmissverständlich: “Ansonsten dürfen vertrauliche Informationen, Unternehmensgeheimnisse (Strategien, Finanzdaten etc.), Informationen oder persönliche Daten von Mitarbeitern, Klienten oder Geschäftspartnern oder anderen Personen (egal in welchem Format, d.h. auch einschliesslich Fotos, Videos, usw.) oder Inhalte, die durch Rechte des geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte, geschützt sind, nicht in KI-Systeme eingegeben werden.”

Vorgängig zu klären ist laut derselben Ziffer, “was mit den Input Daten geschieht, insbesondere wer auf die Daten Zugriff hat und wo diese (zwischen-)gespeichert werden”. Welche Anbieter das Training mit Kundendaten vertraglich ausschliessen und ab welcher Bezahlstufe, habe ich im Beitrag zu den Geschäftsabos von ChatGPT, Claude und Copilot im Einzelnen zusammengetragen. Die allgemeinen DSG-Kriterien - Datenstandort, Auftragsbearbeitungsvertrag, Aufbewahrung - stehen im Beitrag zum KI-Einsatz im Schweizer KMU.

Warum Ihr KI-Anbieter eine Hilfsperson ist

Der Begriff, an dem in der Schweiz alles hängt, heisst Hilfsperson. Eine Hilfsperson ist im Anwaltsrecht, wer in die arbeitsteilige Tätigkeit einer Kanzlei eingebunden ist und dabei Zugang zu Klientengeheimnissen erhält. Nach der vom SAV zitierten herrschenden Lehre kann auch ein externer Softwaredienst diese Rolle einnehmen.

Das Anwaltsgesetz regelt in Art. 13 Abs. 2 BGFA knapp: “Sie sorgen für die Wahrung des Berufsgeheimnisses durch ihre Hilfspersonen.” Die Bestimmung unterstellt die Hilfsperson nicht selbst dem Berufsgeheimnis, sondern verpflichtet die Anwältin oder den Anwalt, für dessen Wahrung zu sorgen. Durchgesetzt wird das über die kantonale Aufsichtsbehörde, und zwar gegen die eingetragene Person.

Strafrechtlich greift Art. 321 Ziff. 1 StGB weiter. Die Norm nennt neben anderen Berufen Rechtsanwälte, Verteidiger und Notare “sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft”. Zwei Punkte daran sind für den KI-Einsatz erheblich: Erfasst ist auch das in Berufsausübung bloss Wahrgenommene, also genau das, was ein Werkzeug nebenbei zu sehen bekommt. Und es handelt sich um ein Antragsdelikt - verfolgt wird nur auf Antrag der berechtigten Person.

Dass ein Cloud-Anbieter darunter fällt, steht nicht in der KI-Wegleitung, sondern in der älteren SAV-Wegleitung für IT-Outsourcing und Cloud-Computing vom Juni 2019: “Nach der herrschenden Lehre gelten Cloud-Provider als Hilfspersonen von Anwältinnen und Anwälten.” Und weiter zur Vertragsgestaltung: “Der IT-Dienstleister ist darauf hinzuweisen, dass er als Hilfsperson dem Berufsgeheimnis (321 StGB/13 BGFA) unterliegt. Er ist vertraglich zur Geheimhaltung zu verpflichten.” Wer prüfen will, ob die eigenen Freigaben das abbilden, findet die Struktur dafür in der Checkliste für Büro-KI-Agenten.

Wer haftet, wenn die KI sich irrt

Die Haftungsfrage beantwortet die KI-Wegleitung in Ziff. 2.3 mit einem Satz, der keine Auslegung braucht: “Als Auftragnehmer haftet der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin für eine allfällige Schlechterfüllung seines oder ihres Auftrags. Sie können sich nicht darauf berufen, die KI habe einen Fehler gemacht.”

Dazu kommt eine Prüfpflicht. Ziff. 2.2 derselben Wegleitung hält fest, es sei “von grösster Wichtigkeit, die Resultate, den sogenannten ‘Output’, unabhängig und kritisch zu überprüfen und allenfalls zu korrigieren bzw. zu ergänzen” - und begründet, warum das kein Selbstläufer ist: “Dabei ist es wichtig zu wissen, dass eine KI nicht dazu in der Lage ist, die von ihr generierten Resultate zu überprüfen.”

Was bei Verstössen droht, steht in Art. 17 BGFA. Die kantonale Aufsichtsbehörde kann verwarnen, einen Verweis erteilen, eine Busse bis 20’000 Franken aussprechen, ein befristetes Berufsausübungsverbot von höchstens zwei Jahren verhängen oder ein dauerndes. Die Massnahmen schliessen einander nicht aus: Nach Art. 17 Abs. 2 BGFA kann eine Busse zusätzlich zu einem Berufsausübungsverbot angeordnet werden.

Könnte eine KI-Kanzlei in der Schweiz zugelassen werden?

Die Frage hat eine schiefe Annahme eingebaut, denn die Schweiz kennt gar keine Zulassung von Kanzleien. Nach Art. 5 und 6 BGFA trägt das kantonale Anwaltsregister einzelne Personen ein, und die Aufsicht richtet sich gegen die eingetragene Person. Einen Weg, eine Firma als solche zuzulassen, wie es die englische Aufsichtsbehörde bei Garfield getan hat, gibt es hier nicht.

Verboten sind Gesellschaften als Kanzlei deswegen nicht. Das Bundesgericht hat die Anwalts-AG 2012 anerkannt und dazu festgehalten: “Ob die Unabhängigkeit gegeben ist, hängt nicht von der Rechtsform einer Anwaltskanzlei, sondern von deren konkreter Organisationsstruktur ab.” Die Grenze liegt bei der Beherrschung. 2017 verweigerte Genf einer Anwalts-AG die Zulassung, weil einer von 39 Partnern ein nicht eingetragener Steuerexperte war, der Anteile hielt und im Verwaltungsrat sass; das Bundesgericht bestätigte das.

Damit lässt sich die Ausgangsfrage beantworten. Eine Schweizer Anwaltsgesellschaft, die vollständig von eingetragenen Anwältinnen und Anwälten beherrscht wird und KI als Werkzeug einsetzt, wäre zulässig. Die konkrete Garfield-Struktur wäre es nicht, weil der englische Zulassungstyp die Beteiligung nicht anwaltlich autorisierter Personen gerade voraussetzt. Das Hindernis ist die Eigentümerstruktur, nicht die Technologie.

Häufige Fragen

Darf ich ChatGPT für einen Vertragsentwurf nutzen, wenn ich den Klientennamen weglasse?

Nein, jedenfalls nicht allein deswegen. Massgeblich sind nach der KI-Wegleitung vertrauliche Informationen, Unternehmensgeheimnisse und persönliche Daten in jedem Format. Ein Vertragsentwurf enthält Konditionen, Parteirollen und Sachverhalte, aus denen sich die Beteiligten rekonstruieren lassen. Ohne einen der drei zulässigen Wege bleibt die Eingabe heikel, auch anonymisiert.

Reicht ein Geschäftsabo, damit meine Daten nicht ins Training gehen?

Nein, das ist nur ein Teil der Frage. Der Trainingsausschluss betrifft die Weiterverwendung Ihrer Daten. Das Berufsgeheimnis stellt zusätzlich darauf ab, wer Zugriff hat und wo gespeichert wird - beides verlangt die KI-Wegleitung vorgängig zu klären.

Muss ich meine Klientschaft informieren, wenn ich KI einsetze?

Das hängt vom gewählten Weg ab. Wer die Einverständnis- und Verzichtserklärung als Grundlage nutzt, muss aufklären - das ist der dritte der drei Wege und ohne Information nicht zu haben. Wer die Software im eigenen Netz betreibt und sicherstellt, dass keine Daten das Kanzleinetz verlassen oder ausserhalb der Kanzlei-Infrastruktur gespeichert werden, ist auf diese Erklärung nicht angewiesen.

Gibt es in der Schweiz eine zugelassene KI-Kanzlei?

Bekannt geworden ist bis heute keine, weder in der Schweiz noch in Deutschland oder Österreich (Stand August 2026). Das heisst nicht, dass es sie nicht geben dürfte: Alle drei Länder lassen anwaltseigene Kanzleigesellschaften zu, begrenzt ist nur der Kreis der Eigentümer. Nachweisbar ist damit lediglich, dass bislang keine Meldung vorliegt.

Praxis-Fazit

Der englische Fall zeigt beides. Für eine Forderung von 7’000 Pfund reichten nach Angaben der Kanzlei 400 Pfund Aufbereitungskosten, während die Gegenseite Solicitor und Barrister mandatierte; was deren Vertretung kostete, ist nicht öffentlich. Zugleich hat die Aufsichtsbehörde dem System von Anfang an verboten, Rechtsprechung vorzuschlagen, und den Gerichtsauftritt hat ein Mensch übernommen. Die KI hat die Arbeit übernommen, die viel Zeit und wenig Urteilsvermögen braucht.

Für eine Schweizer Kanzlei folgt daraus eine Aufgabe für einen Nachmittag: Gehen Sie Ihre eingesetzten Werkzeuge durch und ordnen Sie jedes einem der drei Wege der KI-Wegleitung zu - eigenes Netzwerk, Outsourcing-Regeln oder Einverständniserklärung der Klientschaft. Was in keinen der drei fällt, darf keine Klientendaten sehen. Diese Zuordnung schriftlich festzuhalten ist die Grundlage für alles Weitere.

Für Treuhandbüros, Beratungen und andere Betriebe mit Geheimhaltungspflichten ist die KI-Wegleitung kein bindender Massstab - sie richtet sich an Anwältinnen und Anwälte, und die Berufsliste in Art. 321 StGB nennt Treuhänder nicht. Als Raster taugt dieselbe Übung trotzdem, weil die Fragen dahinter dieselben sind: Wer sieht die Daten, wo liegen sie, und wer trägt die Verantwortung für das Ergebnis. Wenn Sie das im Team aufsetzen wollen, statt es allein zu entscheiden, ist es der Inhalt eines KI-Workshops für Ihr Team. Die Tatsachengrundlage dafür - wo die Daten eines Werkzeugs liegen, was der Anbieter vertraglich zusichert, in welchem Betriebsmodell es läuft - liefert die Prüfung der Werkzeuge und ihrer Betriebsmodelle am Anfang des Programms, dazu der Entwurf einer schriftlichen Nutzungsregel. Die Zuordnung zu den drei Wegen und die Prüfung Ihres Einzelfalls bleiben bei Ihnen und Ihrer Rechtsberatung.


Quellen (geprüft 5. August 2026):

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