Compliance · 25. Juli 2026
Artikel 4 EU AI Act: aus Sicherstellen wurde Unterstützen
Der Digital Omnibus hat die KI-Kompetenz-Pflicht abgeschwächt - von einer Ergebnispflicht zu einer Bemühenspflicht. Was das für Schweizer Firmen heisst und warum es kein Grund ist, Schulung abzusagen.
Stand: 25. Juli 2026. Dieser Beitrag korrigiert und ergänzt eine Aussage aus meinem Beitrag zum Digital Omnibus vom Mai 2026. Dort steht in der Fristentabelle, die KI-Kompetenz-Pflicht nach Art. 4 bleibe “unverändert in Kraft”. Der Stichtag stimmt, der Wortlaut nicht: Der Omnibus ändert Art. 4 inhaltlich. Keine Rechtsberatung. Quellen am Ende.
Was Artikel 4 bisher verlangt hat
Der Wortlaut, wie er seit dem 2. Februar 2025 gilt:
Providers and deployers of AI systems shall take measures to ensure, to their best extent, a sufficient level of AI literacy of their staff and other persons dealing with the operation and use of AI systems on their behalf …
Das entscheidende Wort ist ensure. Anbieter und Betreiber mussten ein ausreichendes Niveau an KI-Kompetenz sicherstellen - abgeschwächt durch “to their best extent”, aber im Kern eine Ergebnispflicht: Am Ende soll ein Zustand vorliegen.
Was daraus geworden ist
Die Kommission wollte die Pflicht im Vorschlag vom 19. November 2025 vollständig streichen und durch eine Ermunterung ersetzen: Mitgliedstaaten und Kommission sollten KI-Kompetenz fördern, Anbieter und Betreiber lediglich ermutigt werden.
Das Parlament hat die Pflicht zurückgeholt, aber auf einem niedrigeren Niveau. Die Kanzlei Gibson Dunn fasst das Verhandlungsergebnis vom 7. Mai 2026 so zusammen:
providers and deployers would be required to support the development of AI literacy among their staff, rather than to guarantee a specific level of literacy
Aus sicherstellen wird unterstützen. Juristisch ist das der Unterschied zwischen einer Ergebnispflicht und einer Bemühenspflicht: Nicht mehr der Zustand ist geschuldet, sondern die Anstrengung.
Wichtige Einschränkung zu diesem Abschnitt: Ich habe den finalen Rechtstext nicht gelesen. Er war zum Zeitpunkt dieses Beitrags noch nicht im Amtsblatt publiziert, und die einschlägige Referenzseite artificialintelligenceact.eu zeigt bei Artikel 4 weiterhin die ursprüngliche Fassung vom Juni 2024. Was oben steht, ist die Wiedergabe von Kanzlei-Analysen, nicht der Verordnungstext. Wer sich darauf verlässt, sollte den finalen Wortlaut abwarten.
Der Verfahrensstand
| Datum | Schritt | Beleg |
|---|---|---|
| 19. November 2025 | Kommissionsvorschlag Digital Omnibus on AI | Legislative Train, Europäisches Parlament |
| 13. März 2026 | Allgemeiner Standpunkt des Rates | Legislative Train |
| 7. Mai 2026 | Politische Einigung im Trilog | Legislative Train |
| 16. Juni 2026 | Plenarabstimmung im Parlament: 423 Ja, 57 Nein, 174 Enthaltungen | Legislative Train |
| 29. Juni 2026 | Formale Annahme durch den Rat | Sekundärquelle, siehe unten |
| offen | Publikation im Amtsblatt, Inkrafttreten am dritten Tag danach | - |
Zum 29. Juni: Die offizielle Pressemitteilung des Rates existiert, war für mich aber nicht abrufbar - die Consilium-Website hat meine Anfragen mit HTTP 403 abgewiesen. Das Datum stammt deshalb aus einer Sekundärquelle. Der Parlamentsbeschluss vom 16. Juni ist dagegen direkt beim Parlament belegt.
Warum das trotzdem kein Freibrief ist
Drei Punkte, die in der Erleichterung untergehen:
Erstens stand Artikel 4 in keinem der bezifferten Bussgeld-Absätze. Ich habe den Sanktionsartikel 99 durchgesehen. Die drei Stufen mit konkreten Beträgen - bis 35 Mio. EUR oder 7 Prozent, bis 15 Mio. oder 3 Prozent, bis 7,5 Mio. oder 1 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes - knüpfen ausdrücklich an die Artikel 5, 16, 22, 23, 24, 26, 31, 33, 34, 50 und 96 an. Artikel 4 kommt in keinem davon vor.
Was das nicht heisst: Absatz 1 desselben Artikels verpflichtet die Mitgliedstaaten allgemein, Sanktionen für Verstösse gegen die Verordnung festzulegen - “Member States shall lay down the rules on penalties and other enforcement measures, which may also include warnings and non-monetary measures, applicable to infringements of this Regulation by operators”. Eine Sanktion über nationales Recht ist damit nicht ausgeschlossen. Was fehlt, ist die europaweit bezifferte Bussgeldandrohung, die in Werbetexten üblicherweise zitiert wird. Wer mit “35 Millionen Busse, wenn Sie nicht schulen” argumentiert hat, hat schon vor dem Omnibus die falsche Zahl an die falsche Pflicht gehängt.
Zweitens ändert sich für die meisten Schweizer Firmen ohnehin nichts, weil Artikel 4 sie nie erfasst hat. Der AI Act greift für Schweizer Firmen über Art. 2 Abs. 1 lit. a und lit. c - also wenn sie KI-Systeme in der EU in Verkehr bringen oder wenn der Output ihrer KI-Systeme in der EU verwendet wird. Die Abgrenzung habe ich im Beitrag zum Digital Omnibus mit drei typischen Konstellationen durchgespielt. Wer ausschliesslich Schweizer Kunden bedient, war von Art. 4 nie betroffen und ist es jetzt erst recht nicht.
Drittens bleiben die Pflichten daneben unverändert. Die Transparenzpflichten nach Artikel 50 - Chatbot-Offenlegung, Kennzeichnung von KI-Inhalten - werden am 2. August 2026 anwendbar. Die sind bussgeldbewehrt, und sie treffen deutlich mehr Firmen als die Hochrisiko-Kategorie.
Der Punkt, auf den es ankommt
Die ehrliche Lesart ist unbequem für alle, die Compliance als Verkaufsargument nutzen, und angenehm für alle, die das nie getan haben: Die regulatorische Begründung für KI-Schulung war schwach und ist jetzt schwächer.
Was bleibt, ist die betriebliche Begründung, und die war immer die bessere. Ein Mitarbeitender, der nicht weiss, welche Daten in welches Werkzeug dürfen, ist kein Compliance-Risiko im Sinne des AI Act - er ist ein Datenschutzproblem nach DSG, ein Qualitätsproblem im Ergebnis und ein Kostenproblem, weil er dieselbe Arbeit doppelt macht. Keiner dieser drei Gründe hängt an Brüssel.
Konkret verschiebt sich damit die Frage, die eine Geschäftsleitung stellen sollte. Nicht mehr: “Was müssen wir tun, damit wir konform sind?” Sondern: “Was passiert bei uns heute schon, das niemand geregelt hat?” Die zweite Frage lässt sich in einer Stunde beantworten, die erste beschäftigt eine Arbeitsgruppe ein Quartal.
Was jetzt konkret zu tun ist
- Prüfen, ob Sie überhaupt im Anwendungsbereich sind. Geht Output Ihrer KI-Systeme in die EU? Bringen Sie KI-Systeme dort in Verkehr? Wenn beides nein, betrifft Sie der ganze Artikel nicht.
- Wenn ja: die Bemühung dokumentieren, nicht das Ergebnis. Nach der neuen Formulierung schulden Sie Massnahmen, keinen Zustand. Eine Teilnehmerliste, eine Agenda und ein Datum genügen dafür eher als ein Kompetenztest.
- Artikel 50 nicht mit Artikel 4 verwechseln. Der Stichtag 2. August 2026 gehört zu den Transparenzpflichten und ist von der Abschwächung nicht berührt.
- Den finalen Verordnungstext abwarten, bevor Sie interne Weisungen umschreiben. Bis zur Amtsblatt-Publikation ist der genaue Wortlaut nicht gesichert.
Grenzen dieser Einordnung
- Kein finaler Rechtstext. Siehe oben. Alle Wortlaut-Aussagen stehen unter diesem Vorbehalt.
- Das Ratsdatum stammt aus zweiter Hand, weil die offizielle Quelle für mich nicht erreichbar war.
- Ich bin kein Jurist. Bei konkreten Einstufungsfragen gehört eine spezialisierte Kanzlei an den Tisch.
- Zur Schweizer Rechtslage sage ich hier nichts Neues. Ob und welche Sorgfaltspflichten sich aus dem DSG für den KI-Einsatz ergeben, ist ein eigenes Thema - der Leitfaden zum DSG-konformen KI-Einsatz geht darauf ein. Wie die Frage bei einem einzelnen Werkzeug aussieht, wenn man sie an den Herstellerangaben statt an der Regulierung durchspielt, steht auf der Seite zu Claude Code und Ihren Firmendaten.
Häufige Fragen
Muss ich meine Mitarbeitenden jetzt nicht mehr schulen?
Nach Artikel 4 mussten Sie nie ein Ergebnis nachweisen, und jetzt schulden Sie ausdrücklich nur noch die Bemühung. Ob Sie schulen, ist damit wieder eine betriebliche Entscheidung - was sie faktisch immer war.
Drohen bei fehlender KI-Kompetenz Bussen?
Die bezifferten Bussgeldstufen in Artikel 99 nennen Artikel 4 nicht - sie knüpfen an andere Artikel an, insbesondere an die Verbote nach Art. 5 und die Transparenzpflichten nach Art. 50. Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten allerdings allgemein, Sanktionen für Verstösse gegen die Verordnung vorzusehen. Eine nationale Sanktion ist damit denkbar; die grossen Zahlen aus den Werbetexten hängen nicht an Art. 4.
Gilt Artikel 4 für eine Schweizer Firma ohne EU-Niederlassung?
Nur, wenn sie KI-Systeme in der EU in Verkehr bringt oder der Output ihrer KI-Systeme in der EU verwendet wird. Sonst nicht.
Ändert sich am Stichtag 2. August 2026 etwas?
An Artikel 4 nicht - der gilt seit Februar 2025. Der August-Termin gehört zu den Transparenzpflichten nach Artikel 50.
Warum steht auf artificialintelligenceact.eu noch der alte Text?
Weil dort die Amtsblatt-Fassung vom Juni 2024 wiedergegeben wird. Referenzseiten aktualisieren erst, wenn der Änderungsrechtsakt publiziert ist. Das ist ein guter Anlass, jede Sekundärquelle mit Datum zu lesen.
Praxis-Fazit
Die Abschwächung von Artikel 4 ist eine gute Nachricht für die Sachlichkeit. Sie nimmt der Compliance-Erzählung ein Argument, das ohnehin nicht getragen hat - Artikel 4 stand nie im Bussgeldkatalog -, und lenkt den Blick auf die Fragen, die im Betrieb tatsächlich weh tun.
Meine Einschätzung: Wer bisher geschult hat, weil es Pflicht sei, sollte den Anlass nutzen, die Begründung auszutauschen statt die Massnahme abzusagen. Wer bisher nicht geschult hat, hat jetzt ein Argument weniger gegen sich - und dieselben betrieblichen Gründe wie vorher. Genau diese Trennung zwischen echtem und aufgebauschtem Risiko ist der Kern meiner KI-Schulungen für Teams: Was gilt wirklich, was gilt nicht, und was davon betrifft Sie überhaupt.
Quellen (selbst abgerufen am 25. Juli 2026):
- Artikel 4 (AI literacy), Verordnung (EU) 2024/1689 - Fassung vom 13. Juni 2024 (artificialintelligenceact.eu) - Quelle für den ursprünglichen Wortlaut
- Artikel 99 (Penalties), Verordnung (EU) 2024/1689 (artificialintelligenceact.eu) - Quelle für den Wortlaut von Absatz 1, die drei bezifferten Bussgeldstufen und die dort genannten Artikel
- EU AI Act Omnibus Agreement - Postponed High-Risk Deadlines and Other Key Changes (Gibson Dunn) (27. Mai 2026) - Quelle für die neue Formulierung
- EU AI Digital Omnibus Proposal - Where are we now? (Matheson) (13. April 2026) - Quelle für Kommissionsvorschlag und Parlamentsposition zu Art. 4
- Digital Omnibus on AI (Legislative Train Schedule, Europäisches Parlament) - Quelle für Verfahrensdaten und das Abstimmungsergebnis vom 16. Juni 2026
- EU Council Formally Adopts AI Omnibus Amending EU AI Act, 29 June 2026 (Licentium) - Sekundärquelle für das Ratsdatum
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