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Compliance · 25. Juli 2026 · Aktualisiert 5. August 2026

Artikel 4 EU AI Act: aus Sicherstellen wurde Unterstützen

Der Digital Omnibus macht aus der KI-Kompetenz-Pflicht eine Bemühenspflicht. Was das für Schweizer Firmen heisst - und warum Schulung trotzdem bleibt.

Autor

Reto Lutz

Gründer & KI-Trainer

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Digital Omnibus hat Artikel 4 EU AI Act ersetzt: Aus sicherstellen wurde unterstützen, aus der Ergebnispflicht eine Bemühenspflicht.
  • Der Verordnungstext hält seit dem 24. Juli 2026 ausdrücklich fest, dass kein bestimmtes Kompetenzniveau garantiert werden muss.
  • Artikel 4 stand nie in den bezifferten Bussgeldstufen von Artikel 99 - die grossen Zahlen aus Werbetexten hingen schon vorher an anderen Pflichten.
  • Wer ausschliesslich Schweizer Kunden bedient, war von Artikel 4 ohnehin nie erfasst. Die betriebliche Begründung für Schulung bleibt davon unberührt.

Stand: 5. August 2026. Aktualisiert: Der Änderungsrechtsakt ist inzwischen publiziert - Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026, im Amtsblatt am 24. Juli 2026, in Kraft seit dem 27. Juli 2026. Die frühere Fassung dieses Beitrags stützte sich mangels Rechtstext auf Kanzlei-Analysen; die Wortlaut-Aussagen unten stammen jetzt aus dem Verordnungstext selbst. Der Beitrag korrigiert ausserdem eine Aussage aus meinem Beitrag zum Digital Omnibus, wo in der Fristentabelle steht, Art. 4 bleibe “unverändert in Kraft”. Der Stichtag stimmt, der Wortlaut nicht. Keine Rechtsberatung. Quellen am Ende.

Was Artikel 4 bisher verlangt hat

Der Wortlaut, wie er seit dem 2. Februar 2025 gilt:

Providers and deployers of AI systems shall take measures to ensure, to their best extent, a sufficient level of AI literacy of their staff and other persons dealing with the operation and use of AI systems on their behalf …

Das entscheidende Wort ist ensure. Anbieter und Betreiber mussten ein ausreichendes Niveau an KI-Kompetenz sicherstellen - abgeschwächt durch “to their best extent”, aber im Kern eine Ergebnispflicht: Am Ende soll ein Zustand vorliegen.

Was daraus geworden ist

Die Kommission wollte die KI-Kompetenz-Pflicht im Vorschlag vom 19. November 2025 vollständig streichen und durch eine Ermunterung ersetzen: Mitgliedstaaten und Kommission sollten KI-Kompetenz fördern, Anbieter und Betreiber lediglich ermutigt werden.

Das Parlament hat die Pflicht zurückgeholt, aber auf einem niedrigeren Niveau. Artikel 1 Ziffer 5 der Verordnung (EU) 2026/1744 ersetzt Artikel 4 vollständig. Der neue Absatz 1 lautet:

Providers and deployers of AI systems shall take measures to support the development of AI literacy of their staff and other persons dealing with the operation and use of AI systems on their behalf, taking into account their technical knowledge, experience, education and training and the context the AI systems are to be used in, and considering the persons or groups of persons on whom the AI systems are to be used. This obligation does not require providers or deployers to guarantee any specific level of AI literacy of any individual.

Aus ensure wird support the development of. Juristisch ist das der Wechsel von der Ergebnis- zur Bemühenspflicht: Geschuldet sind die Massnahmen, nicht mehr ein bestimmtes Kompetenzniveau. Bemerkenswert ist der zweite Satz - der Gesetzgeber schreibt ausdrücklich hin, dass kein bestimmtes Kompetenzniveau garantiert werden muss. Das stand in keiner der Kanzlei-Zusammenfassungen, auf die sich die frühere Fassung dieses Beitrags stützen musste.

Zwei Absätze sind neu hinzugekommen, und sie drehen die Richtung um. Nach Absatz 2 sollen Kommission und Mitgliedstaaten die Anbieter und Betreiber bei dieser Pflicht unterstützen, “in particular SMEs”; die Kommission soll dazu praktische Beispiele auf der zentralen Informationsplattform veröffentlichen. Nach Absatz 3 gibt das KI-Gremium Empfehlungen ab, die europäische Kompetenzrahmen berücksichtigen. Wo vorher eine Pflicht mit unklarer Messlatte stand, steht jetzt eine Bemühenspflicht mit angekündigter Handreichung.

Bauhaus-Poster auf Off-White-Papier mit der zweizeiligen Serif-Headline 'Aus sicherstellen wird unterstützen' in Dunkelblau und darunter den Begriffen 'Ergebnispflicht' und 'Bemühenspflicht', durch einen schwarzen Pfeil verbunden; als Akzente ein roter Kreis, ein blaues Rechteck und ein senfgelbes Quadrat.
Ein einziges Verb verschiebt die Pflichtkategorie. Der finale Verordnungstext bestätigt den Wechsel und schreibt ihn zusätzlich aus.

Hinweis zur Quellenlage: Bis zum 24. Juli 2026 gab es diesen Wortlaut nicht öffentlich, und die frühere Fassung dieses Beitrags hat das offengelegt. Sie stützte sich auf Kanzlei-Analysen. Seit der Amtsblatt-Publikation ist das nicht mehr nötig; die Zitate oben stammen aus dem Verordnungstext, abgerufen am 5. August 2026. Die Referenzseite artificialintelligenceact.eu zeigt bei Artikel 4 weiterhin die ursprüngliche Fassung vom Juni 2024 - dort ist die Änderung am 5. August noch nicht nachgeführt.

Der Verfahrensstand

DatumSchrittBeleg
19. November 2025Kommissionsvorschlag Digital Omnibus on AILegislative Train, Europäisches Parlament
13. März 2026Allgemeiner Standpunkt des RatesLegislative Train
7. Mai 2026Politische Einigung im TrilogLegislative Train
16. Juni 2026Plenarabstimmung im Parlament: 423 Ja, 57 Nein, 174 EnthaltungenLegislative Train
29. Juni 2026Formale Annahme durch den RatSekundärquelle, siehe unten
8. Juli 2026Unterzeichnung der Verordnung (EU) 2026/1744Amtsblatt
24. Juli 2026Publikation im Amtsblatt, ABl. L, 2026/1744Amtsblatt
27. Juli 2026Inkrafttreten am dritten Tag nach der PublikationAmtsblatt

Das Ratsdatum vom 29. Juni 2026 steht auf schwächerem Grund als der Rest der Tabelle. Die offizielle Pressemitteilung des Rates existiert, war für mich aber nicht abrufbar - die Consilium-Website hat meine Anfragen mit HTTP 403 abgewiesen. Das Datum stammt deshalb aus einer Sekundärquelle. Der Parlamentsbeschluss vom 16. Juni ist dagegen direkt beim Parlament belegt.

Warum das trotzdem kein Freibrief ist

In der Erleichterung über die Abschwächung gehen drei Punkte unter:

Erstens stand Artikel 4 in keinem der bezifferten Bussgeld-Absätze. Ich habe den Sanktionsartikel 99 durchgesehen. Er nennt drei Stufen mit konkreten Beträgen: bis 35 Mio. EUR oder 7 Prozent, bis 15 Mio. oder 3 Prozent, bis 7,5 Mio. oder 1 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Alle drei knüpfen ausdrücklich an die Artikel 5, 16, 22, 23, 24, 26, 31, 33, 34, 50 und 96 an. Artikel 4 kommt in keinem davon vor.

Absatz 1 von Artikel 99 verpflichtet die Mitgliedstaaten allerdings allgemein, Sanktionen für Verstösse gegen die Verordnung festzulegen - “Member States shall lay down the rules on penalties and other enforcement measures, which may also include warnings and non-monetary measures, applicable to infringements of this Regulation by operators”. Eine Sanktion über nationales Recht ist damit nicht ausgeschlossen. Es fehlt die europaweit bezifferte Bussgeldandrohung, die in Werbetexten üblicherweise zitiert wird. Wer mit “35 Millionen Busse, wenn Sie nicht schulen” argumentiert hat, hat schon vor dem Omnibus die falsche Zahl an die falsche Pflicht gehängt.

Zweitens ändert sich für die meisten Schweizer Firmen ohnehin nichts, weil Artikel 4 sie nie erfasst hat. Der AI Act greift für Schweizer Firmen über Art. 2 Abs. 1 lit. a und lit. c - also wenn sie KI-Systeme in der EU in Verkehr bringen oder wenn der Output ihrer KI-Systeme in der EU verwendet wird. Die Abgrenzung habe ich im Beitrag zum Digital Omnibus mit drei typischen Konstellationen durchgespielt. Wer ausschliesslich Schweizer Kunden bedient, war von Art. 4 nie betroffen und ist es jetzt erst recht nicht.

Drittens bleiben die Pflichten daneben unverändert. Die Transparenzpflichten nach Artikel 50 - Chatbot-Offenlegung, Kennzeichnung von KI-Inhalten - werden am 2. August 2026 anwendbar. Die sind bussgeldbewehrt, und sie treffen deutlich mehr Firmen als die Hochrisiko-Kategorie.

Der Punkt, auf den es ankommt

Unbequem ist die Abschwächung von Artikel 4 für alle, die Compliance als Verkaufsargument nutzen: Die regulatorische Begründung für KI-Schulung war schon immer schwach, jetzt ist sie noch schwächer.

Was bleibt, ist die betriebliche Begründung, und die war immer die bessere. Ein Mitarbeitender, der nicht weiss, welche Daten in welches Werkzeug dürfen, ist kein Compliance-Risiko im Sinne des AI Act. Er ist ein Datenschutzproblem nach DSG, und er kostet, weil dieselbe Arbeit doppelt gemacht wird. Mit Brüssel hat beides nichts zu tun.

Für eine Geschäftsleitung verschiebt sich damit die Leitfrage. Statt “Was müssen wir tun, damit wir konform sind?” zählt: Was läuft bei uns heute schon, ohne dass es jemand geregelt hat? Das lässt sich in einer Stunde klären.

Was jetzt konkret zu tun ist

  1. Prüfen, ob Sie überhaupt im Anwendungsbereich sind. Geht Output Ihrer KI-Systeme in die EU? Bringen Sie KI-Systeme dort in Verkehr? Wenn beides nein, betrifft Sie der ganze Artikel nicht.
  2. Wenn ja: die Bemühung dokumentieren, nicht das Ergebnis. Eine Teilnehmerliste, eine Agenda und ein Datum genügen nach der neuen Formulierung eher als ein Kompetenztest.
  3. Artikel 50 nicht mit Artikel 4 verwechseln. Der Stichtag 2. August 2026 gehört zu den Transparenzpflichten und ist von der Abschwächung nicht berührt.
  4. Interne Weisungen können jetzt umgeschrieben werden. Der Wortlaut steht seit dem 24. Juli 2026 fest; das Abwarten, zu dem die frühere Fassung dieses Beitrags geraten hat, ist erledigt. Wer dabei bei null anfängt: Aus der Bestandsaufnahme mit Weisungsentwurf am Anfang meines Programms fällt die eine Seite ab, die sagt, welche Werkzeuge freigegeben sind, welche Daten hineindürfen und wer dafür geradesteht. Die Einstufung nach dem AI Act selbst gehört weiterhin zu einer Kanzlei.

Grenzen dieser Einordnung

  • Das Ratsdatum stammt aus zweiter Hand, weil die offizielle Quelle für mich nicht erreichbar war.
  • Die praktischen Beispiele der Kommission nach dem neuen Art. 4 Abs. 2 und die Empfehlungen des KI-Gremiums nach Abs. 3 lagen am 5. August 2026 noch nicht vor. Was “unterstützen” operativ heisst, wird sich erst daran zeigen.
  • Ich bin kein Jurist. Bei konkreten Einstufungsfragen gehört eine spezialisierte Kanzlei an den Tisch.
  • Zur Schweizer Rechtslage sage ich hier nichts Neues. Ob und welche Sorgfaltspflichten sich aus dem DSG für den KI-Einsatz ergeben, ist ein eigenes Thema - der Leitfaden zum DSG-konformen KI-Einsatz geht darauf ein. Wie die Frage bei einem einzelnen Werkzeug aussieht, wenn man sie an den Herstellerangaben statt an der Regulierung durchspielt, steht auf der Seite zu Claude Code und Ihren Firmendaten.

Häufige Fragen

Muss ich meine Mitarbeitenden jetzt nicht mehr schulen?

Nach Artikel 4 mussten Sie nie ein Ergebnis nachweisen, und jetzt steht ausdrücklich im Gesetzestext, dass kein bestimmtes Kompetenzniveau garantiert werden muss. Geschuldet sind Massnahmen zur Unterstützung. Ob Sie schulen, ist damit wieder eine betriebliche Entscheidung - was sie faktisch immer war.

Drohen bei fehlender KI-Kompetenz Bussen?

Die bezifferten Bussgeldstufen in Artikel 99 nennen Artikel 4 nicht - sie knüpfen an andere Artikel an, insbesondere an die Verbote nach Art. 5 und die Transparenzpflichten nach Art. 50. Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten allerdings allgemein, Sanktionen für Verstösse gegen die Verordnung vorzusehen. Eine nationale Sanktion ist damit denkbar; die grossen Zahlen aus den Werbetexten hängen nicht an Art. 4.

Gilt Artikel 4 für eine Schweizer Firma ohne EU-Niederlassung?

Nur, wenn sie KI-Systeme in der EU in Verkehr bringt oder der Output ihrer KI-Systeme in der EU verwendet wird. Sonst nicht.

Ändert sich am Stichtag 2. August 2026 etwas?

An Artikel 4 nicht - der gilt seit Februar 2025. Der August-Termin gehört zu den Transparenzpflichten nach Artikel 50.

Warum steht auf artificialintelligenceact.eu noch der alte Text?

Die Seite gibt die Amtsblatt-Fassung vom 13. Juni 2024 wieder und war am 5. August 2026 noch nicht nachgeführt, obwohl der Änderungsrechtsakt seit dem 24. Juli publiziert ist. Massgeblich ist die konsolidierte Fassung, nicht eine Referenzseite. Wer den geltenden Wortlaut braucht, liest Artikel 1 Ziffer 5 der Verordnung (EU) 2026/1744 im Amtsblatt.

Praxis-Fazit

Die Abschwächung von Artikel 4 ist eine gute Nachricht für die Sachlichkeit. Sie nimmt der Compliance-Erzählung ein Argument, das ohnehin nicht getragen hat: Artikel 4 stand nie im Bussgeldkatalog. Übrig bleiben die Fragen, die im Betrieb tatsächlich weh tun.

Meine Einschätzung: Wer bisher geschult hat, weil es Pflicht sei, sollte den Anlass nutzen, die Begründung auszutauschen statt die Massnahme abzusagen. Wer bisher nicht geschult hat, hat jetzt ein Argument weniger gegen sich - und dieselben betrieblichen Gründe wie vorher. Diese Trennung zwischen echtem und aufgebauschtem Risiko ist der Kern meiner KI-Schulungen für Teams.


Quellen (Verordnungstext und Referenzseite geprüft am 5. August 2026, übrige Quellen am 25. Juli 2026):

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